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   OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19   

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OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19 (https://dejure.org/2019,46398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.10.2019 - 13 ME 299/19 (https://dejure.org/2019,46398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - 13 ME 299/19 (https://dejure.org/2019,46398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgestattung; Derogation; Duldungsfiktion; Ehegattennachzug; Eheschließung; Erlaubnisfiktion; Ermessen; Erteilungsantrag; Erteilungssperre; Erteilungsvoraussetzung; Fiktion; Fortbestandsfiktion; Verfahrens-Duldung; Versagungsgrund; Visum, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 PA 97/19

    Entgegenstehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19
    Entgegen der Beschwerde erfüllt er nämlich nicht alle sonstigen Voraussetzungen eines bereits auf gesetzlicher Ebene vorgesehenen strikten Vollanspruchs auf Erteilung des ehegattennachzugsbezogenen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. zum Begriff "Anspruch" in diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 13 ff.; v. 3.5.2019 - 13 PA 97/19 -, juris Rn. 8).

    bb) Denn jedenfalls steht einem derzeitigen (Voll-)Anspruch entgegen, dass der Antragsteller nicht - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber entgegen der Ansicht der Beschwerde verlangt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.5.2019, a.a.O., Rn. 13 ff.) - mit einem für eine spätere Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zum Zwecke des Ehegattennachzugs in das Bundesgebiet eingereist ist.

    Denn ein Tatbestand aus § 39 AufenthV , nach welchem in bestimmten Fällen Aufenthaltstitel vom Inland aus eingeholt werden können, was einer materiell-gesetzlich vorgesehenen Derogation der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gleichkommt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.5.2019, a.a.O., Rn. 17), greift nicht ein.

    Denn die Einreise ohne erforderliches nationales Visum für einen Ehegattennachzug steht in der hier gegebenen Konstellation nach der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur der Erteilung solcher Aufenthaltstitel entgegen, die (wie hier) auf einen nicht-humanitären Aufenthaltszweck bezogen sind, nicht jedoch der Erteilung humanitärer Titel wie etwa nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zu diesem Zusammenhang, wenngleich auf einen anderen Personenkreis bezogen, Senatsbeschl. v. 3.5.2019, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2018 - 13 PA 12/18

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19
    aa) Offenbleiben kann dabei, ob ein weiterer Versagungsgrund bereits in Gestalt eines Ausweisungsinteresses nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt, weil der Antragsteller am 20. Dezember 2017 möglicherweise sanktionierbar vorsätzlich unerlaubt und in strafbarer Weise in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), ohne sich unverzüglich bei den Behörden des Aufnahmestaats (Bundesrepublik) zu melden (§ 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2.2.2018 - 13 PA 12/18 -, juris Rn. 9).

    Bei der von § 39 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2.2.2018, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.) Eine solche Konstellation war im Zeitpunkt des Erteilungsantrags vom 18. April 2019 nicht gegeben.

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 13 LA 129/17

    Gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19
    Entgegen der Beschwerde erfüllt er nämlich nicht alle sonstigen Voraussetzungen eines bereits auf gesetzlicher Ebene vorgesehenen strikten Vollanspruchs auf Erteilung des ehegattennachzugsbezogenen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. zum Begriff "Anspruch" in diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 13 ff.; v. 3.5.2019 - 13 PA 97/19 -, juris Rn. 8).

    AufenthG nicht genügt werden könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn sich das Ermessen im vorliegenden Einzelfall zugunsten eines Absehens "auf Null" reduziert hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017, a.a.O., Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19
    a) Die erste Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 3 unten des angefochtenen Beschlusses) entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu grundlegend den Beschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3 unter expliziter Bezugnahme auf den Aufenthaltstitel aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 13 ME 392/18

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19
    Wie der Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 11. September 2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 4 m.w.N., entschieden hat, löst ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der während der Zeit einer Aufenthaltsgestattung gestellt wird, aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen mit Blick auf die spezielleren Regelungen in §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein nicht aus; diese Norm wird vielmehr durch die genannten asylrechtlichen Vorschriften verdrängt.
  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

    Bei der von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich folglich um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der (bevorstehenden) Eheschließung erteilt worden ist (vgl. NdsOVG, B.v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16; B.v. 2.2.2018 - 13 PA 12/18 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 10.4.2014 - 4 Bf 19/13 - juris Rn. 62; OVG Bln-Bbg, B.v. 12.2.2013 - OVG 7 N 63.13 - juris Rn. 4; B. v. 17.1.2011 - 11 S 51.10 - juris Rn. 10); dies gilt ebenso für die Fälle, in denen die Duldung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind erteilt wird, weil die Ausgangslage dieselbe ist - Privilegierung nur der Personen, die sich bereits mit Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eintreten (BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Es drängt sich auf, dass ansonsten der Grund für die Titelerteilung (Familiennachzug) doppelte Berücksichtigung finden würde, wodurch die eigenständige Bedeutung der Duldung entfiele (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 13.1.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 10.6.2012 - 2 M 65/21 Rn. 18; siehe auch Engels, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; ebenso wohl Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, § 4 Aufenthalt Rn. 113, beck-online).
  • VG Aachen, 11.03.2021 - 8 K 1425/19

    Ausnahme vom Visumverfahren nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV; Maßgeblicher

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2008 - 11 S 378/08 -, juris, Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 13 ME 299/19 -, juris, Rn. 16 ohne nähere Begründung; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 18 B 40/08 -, juris, Rn. 23.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2021 - 7 D 11208/20

    Ausländer; Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aus dem Inland;

    Obwohl § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nach seinem Wortlaut allgemein auf § 60a AufenthG Bezug nimmt, nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung nahezu einhellig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 -, juris, Rn. 10; OVG Nds., Beschluss vom 16.Oktober 2019 - 13 ME 299/19 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 2. Februar 2018 - 13 PA 12/18 - juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2013 - OVG 7 N 63.13 - juris, Rn. 4; Beschluss vom 17. Januar 2011 - 11 S 51.10 - juris, Rn. 10; SaarlOVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 2 B 257/08 -, juris, Rn. 12) eine Einschränkung dergestalt vor, dass ein anderes Abschiebungshindernis als das, das einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen soll, vorliegen müsse.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 2 M 10/22

    Abschiebung nach Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen

    Bei der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.266 - juris Rn. 10; OVG RhPf, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16; HambOVG, Urteil vom 10. April 2014 - 4 Bf 19/13 - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 23.11.2023 - 10 ZB 22.2547

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines pakistanischen Staatsangehörigen

    Bei der von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich folglich um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der (bevorstehenden) Eheschließung bzw. zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden ist; privilegiert sind also nur Personen, die sich bereits mit einer Duldung aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eintreten (BayVGH, B.v.15.9.2023 - 10 CE 23.1341 - n.v., Rn. 6; BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B.v. 13.1.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, B.v. 5.2.2020 - 3 B 335/19 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16; NdsOVG, B.v. 2.2.2018 - 13 PA 12/18 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 10.4.2014 - 4 Bf 19/13 - juris Rn. 62; OVG Hamburg, B.v. 9.5.2012 - 4 Bs 15/12 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 5.12.2011 - 18 B 910/11 - juris Rn. 25; OVG Hamburg, B.v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.; anderer Ansicht: VG Karlsruhe, U.v. 17.9.2020 - 3 K 7076/19 - juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

    Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung um eine solche handeln muss, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.266 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16).
  • VG Schleswig, 27.04.2023 - 11 B 27/23
    Obwohl § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nach seinem Wortlaut allgemein auf § 60a AufenthG rekurriert, nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung nahezu einhellig (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11.07.2022 - 3 D 19/21 -, juris m.V.a. OVG Koblenz, Beschl. v. 13.01.2021 - 7 D 11208/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe etwa auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.02.2022 - 2 M 10/22 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.02.2013 - OVG 7 N 63.13 -, juris Rn. 4; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 -, juris Rn. 11) eine einschränkende Auslegung dergestalt vor, dass ein anderes Abschiebungshindernis als jenes, welches einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen soll, vorliegen müsse.
  • VG Würzburg, 09.12.2021 - W 7 E 21.1306

    Nachholung des Visumverfahrens

    Insbesondere würde auch ein vorübergehendes Abschiebungshindernis, das der Ermöglichung der familiären Lebensgemeinschaft dient, etwa im Hinblick auf die Frage der Länge einer zumutbaren Trennung von seinen Kindern, für die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht genügen (z.B. OVG Lüneburg, B.v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 juris Rn. 16).
  • OVG Bremen, 25.11.2022 - 2 B 164/22

    Duldungsfiktion; rechtmäßiger Aufenthalt; unerlaubte Einreise;

    Erfolgt der Antrag verspätet - hier also nach Ablauf von 90 Tagen nach der Einreise, der maximalen Aufenthaltsdauer, für die albanische Staatsangehörige nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der EU-Visum-VO von der Visumpflicht befreit sind - kommt lediglich die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht (Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19, juris Rn. 6; Zimmerer, in: BeckOK MigR, 13. Ed. 15.10.2022, AufenthG § 81 Rn. 24).
  • VG Würzburg, 02.05.2022 - W 7 E 22.401

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei Familiennachzug

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